UNSERE TIPPSđź’ˇfĂĽr den Winter: Der Winterdienst

Nun ist es doch soweit: Nach langem Sommer und einem kaum dagewesenen Herbst hat die kalte und ungemütliche Jahreszeit mittlerweile Einzug in Deutschland erhalten. Unweigerlich sind damit Temperaturen unter dem Gefrierpunkt verbunden und somit auch Eis und Schnee. Immobilienbesitzer und Mieter stellen sich dann häufig die Frage, wer für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist.
Städte und Gemeinden nehmen hier in ihren Satzungen die Immobilieneigentümer und Eigentümergemeinschaften in die Pflicht. Bei Vermietungsobjekten ist es gängige Praxis, dass die Räumung der Wege über die Mietverträge den Mietern übertragen wird – dies muss dann allerdings ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten sein! Die Eigentümer müssen dann nur dafür sorgen, dass die Räumung auch tatsächlich erfolgt. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, drohen Bußgelder.
Die Satzung der Stadt Düren sieht beispielsweise vor, dass die Pflicht zur Schneebeseitigung und Ausbringung von Streugut in der Regel werktags zwischen 7:00 und 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 8:00 und 22:00 Uhr besteht. Schneit es häufiger am Tag oder kommt es zu weiderholter Glatteisbildung muss man unter Umständen mehrmals dem Winterdienst nachkommen. Bei anhaltendem Schneefall darf mit den Streu- und Räumungsarbeiten bis zur Besserung der Witterungsverhältnisse gewartet werden.