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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig ist, denn die bisherige Praxis führt zu teils umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen.
Für Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer, neben der Gewerbesteuer und den Einkommenssteueranteilen, die wichtigste Einnahmequelle.
Bebaute wie auch unbebaute GrundstĂĽcke verursachen der Kommune erst einmal Kosten, beispielsweise durch Schaffung und Unterhaltung von Infrastruktur.
Die Kosten hierfür sollen Eigentümer zu einem gewissen Anteil mittragen. Dies geschieht über die Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliches Vermögen) und die Grundsteuer B (für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude). Die Bemessungsgrundlage ist bundesweit einheitlich geregelt, die tatsächliche Höhe der Steuer bestimmt aber jede Kommune separat mit einem sogenannten Hebesatz.
Zahlungspflichtig sind in erster Linie die Grundstücks- und Immobilienbesitzer. Diese können die Grundsteuer aber vollständig auf ihre Mieter umlegen. Die Grundsteuer B ist fester Bestandteil der Wohnnebenkosten. Dies sind im Durchschnitt rund zehn Prozent der Nebenkosten.
Das Bundesverfassungsgericht hält die aktuelle Regel für verfassungswidrig, da die Grundlage der Berechnung, die sogenannten Einheitswerte für Grundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen im Westen seit 1964 bestehen und seitdem nie angepasst wurden. In den neuen Bundesländern gilt sogar noch der Einheitswert von 1935.
Eigentlich sollten die Werte alle sechs Jahre neu festgestellt werden. Das ist jedoch nicht geschehen. Daher kann es sein, dass in einer Stadt für ein neues Haus eine deutlich höhere Grundsteuer fällig wird als für ein altes Haus in vergleichbarer Lage und Größe.
Aktuell zahlen private Haushalte im Bundesschnitt 200 Euro Grundsteuer jährlich. An diesem Durchschnittswert soll sich auch nicht viel ändern. Wohl aber an der Verteilung. Es werden manche künftig mehr zahlen müssen, dafür andere entsprechend weniger.
Ziel soll sein, dass es wieder gerechter zugeht und die Grundstücke wieder mehr ihrem Wert entsprechend belastet werden. Dies soll dazu beitragen, dass sich die Grundsteuer für ähnliche Häuser zumindest in einer Nachbarschaft wieder angleicht und nicht wie derzeit in manchen Städten üblich, um das zigfache unterscheidet. Unterschiede bezüglich des Hebesatzes wird es aber weiterhin geben, denn dies bleibt eine kommunale Angelegenheit werden.
Quelle: wohneigentum.nrw
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