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Streitthema Wohnungsrückgabe

Bei Wohnungsrückgaben kann es oft Streit geben – das wissen so manche Vermieter und Mieter aus eigener Erfahrung. Auch wenn die wohl häufigsten Streitpunkte die Auszahlung der Kaution oder die Durchführung von Schönheitsreparaturen sind, können schon Auseinandersetzungen um vermeintliche Formalien vor Gericht führen.

Die Rückgabe der Mietwohnung verursacht zwischen den beteiligten Parteien häufig Streitigkeiten. Vielfach geht es dabei um die Beseitigung von Schäden, die Durchführung von Schönheitsreparaturen oder die Auszahlung der Kaution. Aber auch andere Themen, wie beispielsweise der Termin der Rückgabe, die Räumung und die Schlüsselübergabe stehen oft im Fokus.

Der Übergabetermin
Laut Gesetz ist der Mieter dazu verpflichtet die Wohnung rechtzeitig an den Vermieter zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB). Dieser Rückgabetermin sollte idealerweise vor Beendigung der Mietverhältnisses liegen. Für den Vermieter besteht keinerlei Verpflichtung, dem Mieter einen Wohnungsübergabetermin anzubieten. Allerdings muss er bei der Rücknahme der Wohnung entsprechend mitwirken und darf die Rückgabe nicht ungerechtfertigt ablehnen oder muss Ausweichtermine anbieten. Gerät der Vermieter hierdurch in Annahmeverzug darf er nach Mietbeendigung keine weiteren Mietzahlungen verlangen.

Die Räumung
Der Mieter ist dazu verpflichtet alle seine Möbel aus der Wohnung zu entfernen. Aber auch im Mietvertrag eingeschlossene Nebenräume – wie etwa Kellerräume oder Dachböden – müssen fristgemäß geräumt werden. Geschieht dies nicht, so liegt keine Rückgabe der Mietwohnung vor, da dem Vermieter nicht der alleinige Besitz der Wohnung eingeräumt wird. Dem Vermieter wird laut BGH-Urteil die gesamte Wohnung vorenthalten. Dennoch darf der Vermieter die restlichen Gegenstände nicht eigenmächtig entsorgen, da er sich anderenfalls schadensersatzpflichtig machen würde. Allerdings hat er die Möglichkeit auf Kosten des Mieters die Sachen zu entfernen und aufzubewahren.

Die Schlüsselrückgabe
Der Mieter muss sämtliche Schlüssel die er vom Vermieter erhalten hat zurückgeben – auch Schlüssel die er selber hat anfertigen lassen. Sollte es dem Mieter nicht möglich sein persönlich zu erscheinen, so kann er eine Person bevollmächtigen, die in seinem Auftrag handelt. Was nicht ausreicht, ist der Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Eigentümers oder Verwalters.