WIR INFORMIERENđź’ˇ: Baukindergeld

Baukindergeld Achtung: schon am 31.12.2018 lief die Antragsfrist fĂĽr 2018 fĂĽr das neue Baukindergeld ab!
Normalerweise musste der Antrag auf das Baukindergeld innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug gestellt werden. Da das Baukindergeld jedoch erst seit dem 18.September 2018 beantragt werden konnte, durfte man den Antrag noch bis zum 31.12.2018 stellen, wenn der Einzug im Jahre 2018 noch vor dem „Produktstart“ am 18.9.2018 stattgefunden hat. Für alle die, die einen Kaufvertrag nach dem 31.12.2018 bis zum 31.12.2020 abschließen, oder die Baugenehmigung innerhalb dieser Zeit erteilt bekommen, besteht dennoch die Förderung auf das Baukindergeld.

Die Einzelheiten und Förderbedingungen haben wir zusammengefasst:
1. Anspruchsberechtigte Personen sind natĂĽrliche Personen, die
• Eigentümer oder Miteigentümer einer selbstgenutzten Wohnung sind und
• selbst kindergeldberechtigt sind oder in einem Haushalt mit einer Person leben(verheiratet oder Lebensgemeinschaft ist nicht erforderlich), die kindergeldberechtigt ist. Das Kind muss bei Antragstellung geboren sein, darf aber zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und muss innerhalb von drei Monaten nach dem Einzug geboren worden sein.
2. Fristen und maĂźgebliche Zeitpunkte:
• Der Antrag auf das Baukindergeld muss innerhalb von drei Monaten nach dem Einzug gestellt werden (Maßgeblich ist das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum).
• Beim Erwerb einer bereits selbst genutzten Wohnung, der Antragsteller beispielsweise bisher Mieter war, muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages gestellt werden.
• Ist der Kaufvertrag zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen oder die Baugenehmigung in diesem Zeitraum erteilt worden bzw. bei nur anzeigepflichtigen Vorhaben mit der Ausführung begonnen werden durfte, kann der Antrag auf Baukindergeld spätestens bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden. In jedem Fall muss der Antrag aber innerhalb von drei Monaten nach dem Einzug gestellt werden.
3. Haushaltseinkommen
• Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf bei einem Kind 90.000 EURO nicht übersteigen, zuzüglich 15.000 EURO für jedes weitere Kind: Maßgeblich ist das durchschnittliche Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung. Beispiel: Für Anträge, die 2019 gestellt werden, sind die Jahre 2016 und 2017 heranzuziehen.
4. Höhe der Förderung
• Der Zuschuss beträgt 1.200 EURO für jedes Kind unter 18 Jahren und wird über einen Zeitraum von 10 Jahren in einem Jahresbetrag gezahlt. Voraussetzung ist, dass die Wohnung während dieser Zehnjahresfrist selbstgenutzt wird.
5. Kumulation mit anderer Förderung
• Das Baukindergeld kann zusätzlich zu anderen Fördermittel beansprucht werden, was als angemessen zu erachten ist. Die kumulierte Förderung darf aber nicht höher sein, als die Kosten für den Neubau oder den Erwerb des Wohneigentums.

Es können bei der KFW online Anträge auf das Baukindergeld unter folgenden Link gestellt werden www.kfw.de/zuschussportal
https://ivd.net/fachthemen/baukindergeld/