AKTUELL: Neues Gebäudeenergiegesetz

Seit dem 01. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten, welches die Energieeinsparverordnung abgelöst hat. Grundsätzlich bleibt allerdings festzuhalten, dass die bisherigen Regelungen fortgeführt werden und somit kaum Auswirkungen auf die Praxis festzustellen sind.

Bisherige Zweifel, ob bestimmte Pflichten auch für den Makler gelten, wurden jetzt beseitigt. Dies gilt für die Pflicht wesentliche Angaben aus dem Energieausweis in Immobilieninseraten zu übernehmen (§ 87 GEG), oder den Energieausweis dem Interessenten zu übergeben (§80 Abs. 4 GEG). Das Gesetz stellt nunmehr klar, dass dies der Fall ist, was im Grunde genommen nichts Neues ist, da der BGH bereits seit 2017 den Makler in der Pflicht sieht, in Immobilienanzeigen die Angaben aus dem Energieausweis zu übernehmen. Die Gefahr einer Abmahnung oder eines Bußgeldes, bei Nichtangaben oder Nichtvorlegen des Energieausweises droht auch weiterhin.

Der Regierungsentwurf hatte zunächst vorgesehen, dass der Verkäufer oder der Makler dem Käufer beim Verkauf eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale anzubieten hat. Diese Vorschrift wurde allerdings entfernt. Stattdessen besteht nun die Pflicht des Käufers, ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer Person durchzuführen, die zu einer Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird (§ 80 Abs. 4 GEG).

Erwähnenswert ist bei den weiteren Neuregelungen noch das Betriebsverbot von bestimmten Heizkesseln (§ 72 GEG). Ab 2026 dürfen Ölheizungen in Bestands- und Neubauten nur noch eingebaut werden, wenn ein Teil der Wärmeversorgung auch über erneuerbare Energien sichergestellt wird oder der Anschluss an das Gas- oder Fernwärmenetz nicht möglich ist.
Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen weiter betrieben werden. Nur wenn Sie vor dem 01. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen sie grundsätzlich nicht mehr betrieben werden.

Quelle: IVD Immobilienverband www.ivd.net 2020